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Gesetzliche Krankenkassen müssen Neutralitätspflicht einhalten
Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihre Versicherten zwar über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren. Diese Informationsbefugnis (nach § 88 Abs. 2 SGB V) darf jedoch nicht mit Empfehlungen zur Inanspruchnahme bestimmter „Leistungserbringer“ verbunden werden, entschied das Sozialgericht (SG) Stuttgart. Kassen hätten sich nämlich grundsätzlich jeglicher Einflussnahme auf ihre Versicherten zu enthalten, da sie zur Neutralität verpflichtet seien.
ARD-Kommentar: Kassen-Karussell in Schwung bringen
Mit der Einführung der Zusatzbeiträge wollte der Gesetzgeber explizit ein neues Wettbewerbselement in das ansonsten durch den Einheitsbeitrag und Gesundheitsfonds staatlich zusätzlich reglementierte GKV-System einfügen. Wer als gesetzliche Krankenkasse mit dem zugewiesenen Geld nicht auskommt, muss (nun erstmals) direkt mit seinen Versicherten in Kontakt treten, zur Zahlung auffordern, die Eingänge überwachen und ein Mahnwesen aufbauen. Eine neue „Qualität”, die den betroffenen Kassen höchst unangenehm ist.
Jahreshauptversammlung
Der Bericht über die Aktivitäten des letzten Jahres fand Beifall, die Formalitäten dauerten nicht lange, die Kassenprüfung war fehlerfrei, dann fand nach einem hochaktuellen und informativem Vortrag von Dr. Frank Müller eine rege Diskussion zum Thema Hygiene und QM statt.