
Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihre Versicherten zwar über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten informieren. Diese Informationsbefugnis (nach § 88 Abs. 2 SGB V) darf jedoch nicht mit Empfehlungen zur Inanspruchnahme bestimmter „Leistungserbringer“ verbunden werden, entschied das Sozialgericht (SG) Stuttgart. Kassen hätten sich nämlich grundsätzlich jeglicher Einflussnahme auf ihre Versicherten zu enthalten, da sie zur Neutralität verpflichtet seien.
Die Entscheidung fiel im Zusammenhang mit dem Internetauftritt einer gesetzlichen Krankenkasse, die den User u.a. unter der Rubrik „Serviceleistung preiswerter Zahnersatz“ über einen Hyperlink auf die Homepage einer Kooperationsfirma und dort zu einzelnen Zahnarztpraxen in Deutschland, Polen, Tschechien und Ungarn führte.
Quelle: RA-Online am 25.01.10
Mit der Einführung der Zusatzbeiträge wollte der Gesetzgeber explizit ein neues Wettbewerbselement in das ansonsten durch den Einheitsbeitrag und Gesundheitsfonds staatlich zusätzlich reglementierte GKV-System einfügen. Wer als gesetzliche Krankenkasse mit dem zugewiesenen Geld nicht auskommt, muss (nun erstmals) direkt mit seinen Versicherten in Kontakt treten, zur Zahlung auffordern, die Eingänge überwachen und ein Mahnwesen aufbauen. Eine neue „Qualität”, die den betroffenen Kassen höchst unangenehm ist.
Faktisch eine Aufforderung zum Wechsel zu einer (im Augenblick noch) günstigeren Versicherung. Auch wenn es nur um 8 € im Monat geht.
Dass genau dies am 25. Januar auch der Tenor im Kommentar der öffentlich-rechtlichen ARD-„Tagesthemen” zum Thema Zusatzbeiträge war, muss man als Steilvorlage für Patienten-Informationen in der Praxis verstehen. Viele Versicherte wissen gar nicht, dass ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn ihre Kasse einen Zusatzbeitrag erheben will. Bei der DAK, die schon ab Februar mehr Geld von ihren mehr als 4 Millionen Mitgliedern fordern will, lässt sich in der Information geradezu ideal deren fragwürdiges „Zusatzangebot Selektivvertrag” in Zusammenarbeit mit der Managementgesellschaft „Indento” einbinden. Hervorragende Medien für Aufklärung und Patienten-Gespräche hierfür sind beim Deutschen Zahnärzteverband (DZV) in der Schlussredaktion und werden just in time zur Verfügung stehen.
Dirk Erdmann
14.11.2010
Der Bericht über die Aktivitäten des letzten Jahres fand Beifall, die Formalitäten dauerten nicht lange, die Kassenprüfung war fehlerfrei, dann fand nach einem hochaktuellen und informativem Vortrag von Dr. Frank Müller eine rege Diskussion zum Thema Hygiene und QM statt.
Ein interessanter und im Anschluss geselliger Abend.
Nach mehrfacher Schaltung von Anzeigen in Tageszeitungen wie „Zahn-Kronen und Brücken zum Nulltarif (bei Festzuschuss plus 30 % Bonus)“…“Sommeraktion bis Ende Sept. mit kostenfreiem bzw. preiswertem Zahnersatz“…“Ihre Partner für faire Konditionen in N.“…„Zahn-Kronen und Brücken ohne Zuzahlung auch für Beihilfe-Patienten mit Zusatzversicherung“ hatte die ZÄK-WL gegenüber den Zahnärzten der inserierenden Praxis eine Verfügung erlassen, in der sie untersagte, mit derartigen Aussagen zu werben. Es werde nämlich nicht darauf hingewiesen, dass es sich hier lediglich um die gesetzliche Regelversorgung und nicht eine darüber hinausgehende Versorgung handele. Auch dürfe nicht mit zeitlich begrenzten Aktionen geworben werden (Sommeraktion bis Ende September). Der Ausdruck „faire Konditionen“ sei darüber hinaus berufswidrig, weil lediglich die allgemeinübliche Versorgung angeboten werde und so der Eindruck erweckt werde, die übrigen ansässigen Zahnärzte machten keine fairen Preise. Hiergegen hatten die Zahnärzte geklagt. Die Richter des VG Münster hielten jedoch die Untersagungsverfügung der Kammer sowohl für formell als auch für materiell rechtmäßig. Die geschalteten Anzeigen verstießen gegen die Berufsordnung der Kammer. Dieser zufolge sei eine anpreisende, herabsetzende, irreführende oder vergleichende Werbung berufswidrig, insbesondere auch eine solche, die rein ökonomische Interessen der Zahnärzte zum Ausdruck bringe. U.a. führten die Richter aus: „Für Ärzte gilt darüber hinaus, dass das Werbeverbot dem Schutz der Bevölkerung dient. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten bleiben, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. [...] In Anwendung dieser Maßstäbe ist eine Werbung als berufswidrig anzusehen, die Selbstverständlichkeiten hervorhebt. Von einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist auszugehen, wenn in der Werbung Eigenschaften einer Leistung, die notwendigerweise zu ihrem Wesen gehören oder gesetzlich vorgeschrieben sind, besonders betont werden. Diese Werbeaussage ist dann trotz ihrer objektiven Richtigkeit irreführend, wenn der angesprochene Personenkreis das Selbstverständliche der Eigenschaft nicht erkennt und deshalb zu Unrecht von einem Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten ausgeht.“ Quelle: Info der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Halbe & Partner (Justiziar des DZV) vom 12.01.10
Das Netzwerk Dent-net darf einem Bericht des Onlinedienstes “zahn-online.de” zufolge wegen eines Beschlusses des Landgerichts Essen (LG Essen) vom 15.01.2010, mit dem Werbeversprechen “Zahnersatz zum Nulltarif” oder “Zahnersatz ohne Zuzahlung” Patienten nicht mehr in die Irre führen. Das Internetportal 2te-ZahnarztMeinung hat dem Bericht nach das Dent-net-Netzwerk (Indento Managementgesellschaft, www.dent-net.de), das seine Zahnersatzleistungen vom Auslandsdentallabor Imex beziehe, abgemahnt und auf Unterlassung geklagt.
Damit sei laut zahn-online.de das Landgericht Essen dem Unterlassungsantrag der 2ten-ZahnarztMeinung gefolgt, in dem argumentiert worden sei, dass sich das Werbeversprechen an alle Patienten richte, aber so viele Voraussetzungen und Einschränkungen habe, dass diese Leistungen von ca. 80% der Patienten nicht in Anspruch genommen werden können, egal, wie sehr sie sich bemühten.
Voraussetzung sei vor allem, dass die Patienten den 30%igen Bonus erfüllten und sich für die Regelleistung entscheiden müssten. Weiter werde das Werbeversprechen dadurch eingeschränkt, dass gleich- und andersartige Versorgungen von vorneherein ausgeschlossen seien. Privatpatienten erhielten den Zahnersatz ohnehin nie zuzahlungsfrei. Zudem handele es sich bei Zahnersatz um eine sehr komplexe Leistung, die es den Patienten nahezu unmöglich mache, überhaupt herauszufinden, was die Regelversorgung ist und ob diese der gewünschten Behandlung entspreche. Weiter sei von der 2ten-ZahnarztMeinung argumentiert worden, dass diese Voraussetzungen und vielen Einschränkungen in einem krassen Missverhältnis zum allumfassenden und raumgreifenden Werbeversprechen stehe. Damit bestehe die Gefahr, dass Patienten in die Zahnarztpraxen gelockt würden, um ihnen dort zu eröffnen, dass sie doch zuzahlen müssen.
Diese Einstweilige Verfügung hat einschneidende Konsequenzen für das vom Dent-net betriebenen Netzwerk, in welches Patienten unter anderem durch die jetzt untersagte “Nulltarif”-Werbung gelockt wurden. Von nun an darf Dent-net nicht mehr mit dem irreführenden Werbeversprechen Werbung betreiben und muss dafür sorgen, dass es auch keine ihrer Partner-Krankenkassen tut. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung haben die Richter ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt.
Diese Einstweilige Verfügung ist zohn-online.de zufolge mittlerweile die dritte Verfügung, die das LG Essen innerhalb von 6 Wochen gegen die Dent-net GmbH wegen irreführender Werbung erlassen hat. Zuerst sei der Dent-net GmbH die äußerst kühne Behauptung untersagt worden, weiter zu verbreiten, “Marktführer für dentale Netzwerke” zu sein und mit der zweiten Einstweiligen Verfügung sei Dent-net untersagt worden, damit zu werben, dass alle Patienten die “Prophylaxe zum Nulltarif” erhalten würden. Alle drei Einstweiligen Verfügungen seien von der 2ten-ZahnarztMeinung erwirkt worden.
Außerdem, schreibt zahn-online.de, wird die Entscheidung des LG Essen weitreichende Auswirkungen auf alle anderen “Zahnersatz zum Nulltarif” Anbieter haben. Es sei zu erwarten, dass auch diese wegen irreführender Werbung abgemahnt werden
Die Initiative-Zahn bietet eine unabhängige Beratung auf Ihre persönlichen Wünsche zugeschnitten:
Die WaizmannTabelle bietet einen neutralen Marktüberblick zum Thema Zahnzusatzversicherung. Die WaizmannTabelle wurde erstmals im Jahr 2004 aufgelegt und wird von Hans Waizmann regelmäßig überprüft und auf den neuesten Stand gebracht. Mit dieser versicherungsunabhängigen Übersicht sind Zahnärzte in der Lage, ihren Kassenpatienten einen kompakten und seriösen Marktüberblick über Zahnzusatzversicherungen zu bieten. Auf einen Blick erkennt jeder Laie schnell das positive Leistungspotential, aber auch die Schwächen, die viele Zahnzusatzversicherungsangebote beinhalten.
Nach Krefeld, Düsseldorf und Wuppertal setzt auch die Neusser Regionalinitiative auf Darstellung in der Öffentlichkeit. Der Gesundheitsbus fährt seit Ende April im Neusser Linienverkehr.
Die NZG hat die werbestärkste Fläche gebucht. Nach professioneller Gestaltung durch ein renommiertes Neusser Werbeunternehmen wurde die komplette Heckfläche des Busses mit namentlicher Nennung aller Mitglieder der NZG beschriftet.
Erwähnenswert ist dabei vor allem die im Vergleich zu den oben genannten Nachbarinitiativen deutlichst günstigere Gestaltung.
Also: Augen auf im Strassenverkehr…
Der Bundesvorsitzende des DZV, Martin Hendges, referiert in einem brillianten Vortrag zu den Änderungen die neue Gebührenordnung betreffend im Neusser Ruderverein.
Nach diesem Schmankerl wählt der Großteil der NZG drei weitere Mitglieder in den Vorstand:
Dr. Christina Levin, Dr. Michael Gilgen und Dr. Angelina Thorn.
Desweiteren heissen wir zwei neue Mitglieder in unseren Reihen willkommen:
ZÄ Galina Zilkoski und ZA A. Amouzandeh
Wie aus der Fachpresse zu entnehmen war, plant ZTM Jochen Peters wieder einen Rekordversuch.
Vom 22.06. – 24.06. 2007 wird ein riesiger Zahn auf dem Platz an der “Alten Post” errichtet. Bitte um Information der Kollegen und Patienten!
www.ZahnSicher.de ist eine Datenbank mit Qualitäts-Zahnärzten, und hebt sich dadurch deutlich von den Billig-Zahnärzten auf diversen Internet-Versteigerungsseiten ab.
Sowohl der Zugang als auch der Eintrag als Zahnarzt ist kostenfrei, Bedingung der Garantie ist lediglich regelmäßige Prophylaxe!
Sehr vernünftig und zahnmedizinisch absolut sinnvoll!
München, 16. November 2006 – Das Internetportal “2te-zahnarztmeinung.de” stellt einen Verstoß gegen das zahnärztliche Berufsrecht dar. Das Landgericht München I gab gestern einer Klage der beiden Vorsitzenden der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB), Dr. Janusz Rat und Dr. Martin Reißig, statt. “Die Versteigerung von zahnärztlichen Leistungen im Internet ist nicht mit der Berufsordnung der Zahnärzte vereinbar”, stellte das Gericht in der mündlichen Verhandlung fest und schloss sich damit der Auffassung der KZVB-Führung an.
Die beiden Vorsitzenden sehen in dem Internetportal eines Düsseldorfer Geschäftsmanns eine Aufforderung zum unlauteren Wettbewerb. “Zahnärzte werden dazu verleitet, nicht kostendeckende Einstandspreise anzubieten, um den Patienten in die Praxis zu locken”, so Rat. Zahnärztliche Leistungen würden nicht ohne Grund nach einer Gebührenordnung abgerechnet.
Preisdumping könne zu Lasten der Qualität und damit letztlich zu Lasten des Patienten gehen.
Der medizinisch-technische Fortschritt in der Zahnmedizin ist rasant und so fällt es den Patienten oft schwer, sich bei der Vielzahl mancher Therapiealternativen zu entscheiden.
Und dann sind da noch die Kosten.
Nicht selten greifen hier Patienten auf Auktionsbörsen oder vermeintliche Billigangebote aus dem Ausland zurück, denn bei den gesetzlichen Krankenkassen können nur die Kosten für eine sehr gute Regelversorgung, aber nicht für individuelle Mehrleistungen übernommen werden.
Die erweiterte Wahlfreiheit verstärkt das Bedürfnis der Patienten nach verlässlichen Informationen zur Behandlung. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) setzen auf qualitativ hochwertige, kostenfreie Informations- und Beratungsangebote, um den berechtigten Wunsch der Patienten nach Entscheidungshilfen und Kostentransparenz zu erfüllen.
Dazu existiert ein bundesweites Netzwerk, welches die Patienten unter anderem mit einem professionellen Zweitmeinungsmodell zur Erleichterung der Entscheidungsfindung bei Zahnersatzbehandlung im Festzuschusssystem unterstützt.
Diese Hilfsangebote sollen auch Entwicklungen gegensteuern, die aus zahnmedizinischer Sicht problematisch sind. Gerade bei der Planung einer Behandlung im Ausland brauchen Patienten eine fundierte Beratung, um eine verlässliche Abwägung zwischen vermeintlicher Kostenersparnis und finanziellen oder gesundheitlichen Risiken treffen zu können.
Ebenso problematisch sind auktionsähnliche Internetportale, in denen Patienten aufgefordert werden, einen von ihrem Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan von anderen Zahnärzten unterbieten zu lassen. Dabei werden Angebote unterbreitet, ohne dass zuvor die medizinisch unerlässliche Untersuchung und Diagnostik sowie eine Beratung des Patienten stattgefunden hat.
Die Beratungsqualität und -intensität ist in deutschen Zahnarztpraxen hoch. Das hat eine im Juli 2006 veröffentlichte Untersuchung des Institutes der Deutschen Zahnärzte (IDZ) für den Bereich der Zahnersatzbehandlungen im Jahr 2005 bestätigt. Dabei sind heute die Patienten weitaus mehr an den medizinischen Entscheidungsprozessen beteiligt als noch vor einigen Jahren und das Patienten-Zahnarzt-Verhältnis hat durch die Vielfalt der Therapiemöglichkeiten und die Eigenbeteiligung der Versicherten sehr an Bedeutung gewonnen.
Schließlich hängt die Wahl einer bestimmten Behandlungsform stark von den Wünschen und der Erwartungshaltung des Patienten im Hinblick auf das zu erzielende Therapieergebnis ab. So hat der behandelnde Zahnarzt stets eine individuelle Beratungspflicht gegenüber seinem Patienten. Diese umfasst Informationen über Befund und Diagnose sowie den zu erwartenden Verlauf der Erkrankung. Hierbei wird über die besprochene Therapie und mögliche Alternativen ebenso aufgeklärt wie über Risiken und entstehende Kosten.
Zudem kann der Patient jederzeit einen weiteren Zahnarzt aufsuchen, um die diagnostische und therapeutische Entscheidung des behandelnden Zahnarztes abzusichern und eine medizinisch fundierte zweite Meinung zu erhalten. Patienten können diese Möglichkeit gerade im Vorfeld umfangreicher und kostenintensiver Zahnersatzbehandlungen nutzen, sich einen zweiten Heil- und Kostenplan ausarbeiten lassen und dadurch ihre Entscheidungsgrundlage verbreitern.
Die Erstellung eines Heil- und Kostenplans ist für gesetzlich Krankenversicherte kostenfrei.
(Quelle: Gemeinsame Presseinformation von BZÄK und KZBV)