NZG
Neusser
Zahnärzte Gemeinschaft

Satzung

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1.) Der Verein führt den Namen
 „Neusser Zahnärzte Gemeinschaft e.V.“.

1.2.) Sitz des Vereins ist Neuss.

1.3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2

Zweck des Vereins

2.1.) Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung des zahnheilkundlichen Gesundheitswesens, insbesondere einer modernen, freiberuflichen Zahnheilkunde in wirtschaftlicher Unabhängigkeit und freier Praxis zum Wohle der Patienten.

2.2.) Der Verein bewirkt dies durch Information und Beratung jeglicher Art unter Einbeziehung aller kommunikativer Medien.

2.3.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.5.) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3

Mitgliedschaft

3.1.) Hinsichtlich der Mitgliedschaft werden ordentliche und fördernde Mitglieder unterschieden.

3.2.) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Zahnärztinnen und Zahnärzte aus dem Kreis Neuss werden.

3.3.) Fördernde Mitglieder können aufgenommen werden, soweit sie erwarten lassen, daß der Vereinszweck ideell und/oder materiell unterstützt wird. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können auf schriftlichen Antrag hin durch Beschluß des Vorstandes vorübergehend oder auf Dauer von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein befreit werden.

3.4.) Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung wird nicht begründet. Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3.5.) Die Mitglieder verpflichten sich insbesondere auch, keinerlei Einzelvereinbarungen (schriftlich, mündlich bzw. durch konkludentes Handeln) mit Kostenträgern im Rahmen der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung abzuschließen. Auch ist es mit der Vereinsmitgliedschaft unvereinbar, als Gutachter für den medizinischen Dienst der Krankenkassen zur Verfügung zu stehen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt zum Ausschluß aus dem Verein.

3.6.) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluß.

3.7.) Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur möglich mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.

3.8.) Ein Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstands, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten oder Nichterfüllung der Pflichten als Mitglied. Der Ausschluß ist per Einschreibebrief mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Einlieferung des Ausschlussbescheids bei der Post. Sofern der Vorstand nach einer Beschwerde an seiner Entscheidung festhält, befindet die nächststattfindende Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluß. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied. In der über den Ausschluß endgültig entscheidenden Mitgliederversammlung ist der Betroffene anzuhören.


§4

Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein Beiträge erheben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen erhoben werden, über deren Höhe bis zu EUR 100,- pro Jahr der Vorstand entscheidet, ansonsten die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann bis zu einer Höhe von EUR 100,- eine Aufnahmegebühr festsetzen, darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung.


§5

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • a) Der Vorstand
  • b) Die Mitgliederversammlung.

§6

Vereinsvorstand

6.1.) Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie weiteren mindestens 3 Mitgliedern.

6.2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt er im Amt. Die Wahl eines neuen Vorstandes beendet nicht eine noch laufende Amtsperiode des bisherigen Vorstandes.:

6.3.) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, zunächst der Vorsitzende, anschließend sein Stellvertreter, danach die übrigen Mitglieder des Vorstandes.:

6.4.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand einen Ersatz wählen.
Wird die Mindestzahl von einem Vorsitzenden, einem stellv. Vorsitzenden sowie mindestens 3 weiteren Mitgliedern unterschritten, muß der Vorstand einen Ersatz wählen. Dieses Verfahren ist auch anzuwenden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ausscheidet.:

6.5.) Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die laufenden Geschäfte.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis EUR 1.000,- handelt der Vorsitzende eigenverantwortlich. Darüber hinaus benötigt er die Gegenzeichnung des Stellvertreters. Hierzu zählen immer Mietverträge über Vereinsräume und die Einstellung von Personal.
Einzelne Geschäftsbereiche kann der Vorsitzende auf ein anderes Vorstandsmitglied delegieren, sofern dieses zustimmt. Dieser Vorgang ist schriftlich zu fixieren.


§7

Mitgliederversammlung

7.1.) Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:

  • a) Beschlußfassung über den Jahres- und Kassenbericht,
  • b) Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • c) Entlastung des Vorstandes,
  • d) Wahl des Vereinsvorstands und der Rechnungsprüfer,
  • e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen, soweit dies nicht in die Befugnis des Vorstandes fällt,
  • f) Beschlußfassung bei Widerspruch gegen einen vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluß,
  • g) Satzungsänderungen,
  • h) Auflösung des Vereins.

7.2.) Einmal pro anno muß eine Mitgliederversammlung stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen,
 wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder
ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

7.3.) Über die Beschlüsse der Mitversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und außerdem vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen ist.

7.4.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage beginnend mit der Posteinlieferung.
Das Einladungsschreiben gilt jedem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

7.5.) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens am 7. Tage vor dem Versammlungstag eingegangen sein. Am Versammlungstage selbst bedarf eine gewünschte Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung der Zustimmung der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7.6.) Bei Wahlen leitet die Versammlung ein nicht zur Wahl stehendes Vorstandsmitglied.

7.7.) Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

7.8.) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.
Auf diese Beschlußfähigkeitsbestimmung ist in der Einladung hinzuweisen.
Ist eine Mitgliederversammlung beschlußunfähig, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von 1 Woche – beginnend mit dem Tage der Posteinlieferung – innerhalb der folgenden 4 Wochen einzuberufen.

7.9.) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit, außer bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins, wo das Stimmenverhältnis an anderem Ort dieser Satzung angegeben wird.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

7.10.) Bei Wahlen findet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bleibt dies ohne Ergebnis, entscheidet das vom bereits gewählten Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7.11.) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist die Wahl geheim durchzuführen.


§8

Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§9

Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann durch den Vorstand oder durch Antrag von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder zur Beschlußfassung gestellt werden.

Der Auflösung müssen mindestens neun Zehntel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat.
Über das verbliebene Vereinsvermögen beschließt im Detail die Mitgliederversammlung, von der der Beschluß über die Auflösung gefaßt wurde.


Stand: 19.01.2022